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Satzung über die Erhebung von
Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis
des Zweckverbandes Tierkörperverwertung
Unterfranken
vom 05.04.2005 Der Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken erlässt aufgrund von Art. 20 des Kostengesetzes (BayKG) und Art. 17 der Landkreisordnung (LKrO) i.V.m. § 1 Abs. 4 der Verbandssatzung und Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis. § 1 Kostenerhebung Der Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die er in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). § 2 Gebührenhöhe Für zusätzlichen vom Gebührenschuldner veranlassten Verwaltungsaufwand werden folgende Kosten erhoben:
§ 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken in Kraft. Bad Kissingen, 5. April 2005 Thomas Bold Landrat Verbandsvorsitzender |