Verbandssatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung UnterfrankenVom 06. August 1976 (RABI S. 244), geändert durch Satzung vom 29. Oktober 1981 (RABI S. 146), erneut geändert durch Satzung vom 22. Oktober 1982 (RABI S. 126) und vom 08. März 1994 (RABI S. 81)1. Allgemeine Vorschriften § 1
Rechtsstellung (1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken" (TKVU). Es ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Bad Kissingen. § 2
Verbandsmitglieder (1) Verbandsmitglieder sind a) die Landkreise Bad Kissingen Haßberge Kitzingen Main-Spessart Rhön-Grabfeld Schweinfurt Würzburg b) die kreisfreien Städte Schweinfurt Würzburg (2) Gründungsmitglieder sind die Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld, Schweinfurt sowie die Stadt Schweinfurt. (3) Andere Landkreise und kreisfreie Städte können dem Zweckverband beitreten, die Mitgliedsaufnahme setzt einen beschlußmäßigen Beitrittsantrag voraus. (4) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluß eines Geschäftsjahres aus dem Zweckverband austreten. Der Austritt muß mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 24 dieser Satzung zu beachten. Das Recht, aus wichtigem Grunde zu kündigen (Art. 46 Abs. 2 KommZG), bleibt unberührt. § 3
Räumlicher Wirkungsbereich (1) Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes umfaßt das Gebiet der Verbandsmitglieder. (2) Der Einzugsbereich wird von der Regierung von Unterfranken festgesetzt. § 4
Aufgaben (1) Der Zweckverband erfüllt anstelle seiner Verbandsmitglieder deren gesetzliche Aufgaben im Vollzug des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) vom 02.09.1975 (BGBl I S. 2313) und des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (AGTierKBG) vom 11.08.1978 (GVBl S. 525), soweit nicht nachstehend die Aufgaben anders verteilt werden. (2) (aufgehoben) (3) Die Einrichtung von Sammelstellen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 TierKBG ist Aufgabe der Verbandsmitglieder. II. Verfassung und Verwaltung § 5
Verbandsorgane Die Organe des Zweckverbands sind: 1. die Verbandsversammlung 2. der Verbandsausschuß 3. der Verbandsvorsitzende. § 6
Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. (2) Die Landräte und Oberbürgermeister gehören kraft Amtes der Verbandsversammlung an. Im Falle der Verhinderung tritt an ihre Stelle ihr Stellvertreter. (3) Jedes Verbandsmitglied entsendet zwei weitere Verbandsräte in die Verbandsversammlung. (4) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter, Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. (5) Das Amt der Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet mit ihrem kommunalen Wahlamt. Das gleiche giIt auch für ihre Stellvertreter. Die weiteren Verbandsräte werden, soweit sie Mitglieder eines Kreistages oder Stadtrates sind, ebenfalls für die Dauer der Wahlzeit, anderenfalls für sechs Jahre, bestellt. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte aus. § 7
Einberufung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muß Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muß außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde beantragt; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben. (3) Die Aufsichtsbehörde und das Staatliche Veterinäramt Bad Kissingen sind von der Sitzung zu unterrichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 8
Sitzung der Verbandsversammlung (1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung. (2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören. § 9
Beschlüsse der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluß gefaßt werden, wenn alle Verbandsräte mit einer Beschlußfassung einverstanden sind. (2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlußunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefaßt; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden. (4) Die Beschlüsse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in das Beschlußbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Verbandsräte, die einem Beschluß nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluß der Sitzung verlangen, daß das in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschriften sind den Verbandsmitgliedern zu übermitteln. § 10
Zuständigkeit der Verbandsversammlung (1) Die Aufgaben des Zweckverbandes werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach dem Gesetz, der Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitzende oder der Verbandsausschuß selbständig entscheiden. (2) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für: 1. Die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen, 2. die Beschlußfassung über den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, 3. die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung, die Feststellung des Jahresabschlusses und der Bilanzen, 4. die Festsetzung der Entschädigung des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters, 5. die Bildung, Besetzung und Auflösung von Ausschüssen, 6. den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung, 7. die Beschlußfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern. (3) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlußfassung über: 1. Den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken im Geschäftswert von mehr als 255 645,94 €, 2. den Abschluß von Verträgen, insbesondere von Verträgen über die Übertragung der Verbandsaufgaben auf einen Dritten, soweit deren Geschäftswert 255 645,94 € übersteigt, 3. die Bestellung eines Geschäftsleiters. § 11
Rechtsstellung der Verbandsräte Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig. § 12
Verbandsausschuß (1) Der Verbandsausschuß besteht aus den Landräten und Oberbürgermeistern. (2) Der Verbandsausschuß ist für alle Angelegenheiten des Zweckverbandes zuständig, die nicht der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsitzenden zur Entscheidung vorbehalten sind. (3) Die §§ 7 - 9 gelten entsprechend. § 13
Verbandsvorsitzender (1) Verbandsvorsitzender ist der Landrat des Landkreises Bad Kissingen. Seine Eigenschaft als Verbandsvorsitzender wird durch seine Amtszeit im kommunalen Wahlamt begrenzt. (2) Der stellvertretende Verbandsvorsitzende wird von der Verbandsversammlung für sechs Jahre, ist er Inhaber eines Kommunalamts, auf die Dauer seiner Amts- oder Wahlzeit gewählt. (3) Sind der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter tatsächlich oder rechtlich verhindert, so werden sie von dem Verbandsrat vertreten, der dem Verbandsausschuß am längsten angehört, bei gleichlanger Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend. § 14
Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden (1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. (2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht ferner die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Landkreisordnung dem Landrat zukommen. Er erfüllt die ihm durch das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben; dazu gehört insbesondere die Einstellung und Entlassung von Arbeitern. (3) Durch besonderen Beschluß der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 2 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. (4) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten dem Geschäftsführer übertragen. (5) Der Verbandsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Dienstkräfte des Zweckverbands. Er ist befugt, im Rahmen des Stellenplanes Angestellte einzustellen, zu kündigen und zu entlassen, soweit ihm diese Befugnisse durch Beschluß der Verbandsversammlung übertragen sind. (6) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. § 15
Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden (1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. (2) Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Verbandsversammlung festgesetzt wird. § 16
Geschäftsführung (1) Die Geschäftsstelle des Zweckverbandes befindet sich beim Landratsamt Bad Kissingen. Leiter der Geschäftsstelle ist der von der Verbandsversammlung bestellte Geschäftsleiter. (2) Für die Aufwendungen der Geschäftsstelle erhält der Landkreis Bad Kissingen vom Zweckverband nach der tatsächlichen Inanspruchnahme eine Entschädigung. Im beiderseitigen Einvernehmen ist auch eine Pauschalabgeltung möglich. III. Verbandswirtschaft § 17
Anzuwendende Vorschriften Für die Verbandswirtschaft gelten die Vorschriften über die Landkreiswirtschaft entsprechend, soweit nicht das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes vorschreibt. § 18
Deckung des Finanzbedarfs (1) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken, erhebt der Zweckverband eine Umlage. (2) Die Umlagen werden nach der Summe der Einwohnerzahlen und des Nutzviehbestandes errechnet. Einwohnerzahl und Viehbestand sind der letzten der Berechnung vorausgehenden amtlichen Zählung zu entnehmen. (3) Bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage werden beim Viehbestand die festgestellten Tiere in Großvieheinheiten umgerechnet. Dabei gelten jeweils 1 Pferd, 1 Maultier, 1 Rind über 1 Jahr, 3 Jungrinder von 6 Monaten bis 1 Jahr, 10 Kälber, 4 Schweine, 20 Ferkel und 15 Schafe je als eine Großvieheinheit. § 19
(gestrichen) § 20
Festsetzung der Zahlung der Umlagen (1) Die Umlage wird im Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr neu festgesetzt. Sie kann nur während des Geschäftsjahres durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. (2) Bei der Festsetzung der Umlage ist anzugeben: a) Die Höhe des durch Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs, b) die Zahl der Einwohner im Verbandsgebiet nach der letzten amtlichen Fortschreibung, c) der Umlagenbetrag je Einwohner, d) der Umlagenbetrag je Großvieheinheit, e) die Höhe des Umlagenbetrages für jedes Verbandsmitglied. (3) Die Umlagenbeträge werden den einzelnen Verbandsratsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid (Umlagenbescheid), den übrigen Veranlassern durch Rechnung mitgeteilt. (4) Die Umlage wird nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung fällig. (5) Ist die Umlage bei Beginn des Geschäftsjahres noch nicht festgesetzt, so kann der Zweckverband bis zur Festsetzung vorläufige Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Geschäftsjahr erhobenen Beträge bzw. den voraussichtlich erforderlichen Betrag erheben. Nach Festsetzung der Umlage für das laufende Geschäftsjahr ist über die vorläufigen Zahlungen abzurechnen. § 21
Kassenverwaltung Die Kassengeschäfte des Zweckverbands werden vom Landkreis Bad Kissingen geführt. § 22
Jahresabschluß, Prüfung (1) Der Verbandsvorsitzende legt den Jahresabschluß der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres vor. (2) Der Jahresabschluß kann von einem Prüfungsausschuß, der von der Verbandsversammlung bestellt wird, örtlich geprüft werden. Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Verbandsräten. Die Verbandsversammlung kann auch von einem Rechnungsprüfungsamt eines Verbandsmitglieds prüfen lassen. (3) Nach der örtlichen Prüfung wird der Jahresabschluß von der Verbandsversammlung festgestellt. (4) Nach der Feststellung des Jahresabschlusses veranlaßt der Verbandsvorsitzende die überörtliche Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband. (5) Aufgrund des Ergebnisses der überörtlichen Prüfung beschließt die Verbandsversammlung endgültig die Anerkennung des Jahresabschlusses. IV. Schlußbestimmungen § 23
Anzuwendende Vorschriften Soweit nicht das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder die Verbandssatzung etwas anderes vorschreibt, sind auf den Zweckverband die für Landkreise geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 24
Änderung der Verbandssatzung (1) Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Ausschluß, der nur aus wichtigem Grunde zulässig ist, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung. (2) Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Beitritt, der Austritt, der Ausschluß und die außerordentliche Kündigung von Verbandsmitgliedern bedürfen einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (3) Jede Änderung der Verbandssatzung ist im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde bekannt zu machen. Sie wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam. § 25
Öffentliche Bekanntmachungen (1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken bekanntgemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes und bei den Verbandsmitgliedern eingesehen werden. (2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen werden in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder veröffentlicht. § 26
Auflösung (1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie die Verbandssatzung bekanntzumachen. (2) Findet die Abwicklung statt, ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger nach dem Umlagenschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung an die Verbandsmitglieder zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Umlagenbeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne daß dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. Der Abfindungsbetrag ist von dem auf das Ausscheiden folgende Jahr an in drei gleichen Jahresbeträgen zu zahlen. Im Falle der Auflösung wird der Ablösungsbetrag nach Abschluß der Abwicklung fällig. § 27
Inkrafttreten Die Änderung und Neufassung der Verbandssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken in Kraft. |
Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung UnterfrankenBek vom 30.07.2004 Nr. 230-1444.18-1/04I. In ihrer Sitzung am 23.06.2004 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken die Änderung der Verbandssatzung beschlossen. Nach Art. 48 Abs. 3 KommZG wird nachfolgend die Änderungssatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken amtlich bekannt gemacht. Würzburg, 30.07.2004 Regierung von Unterfranken Dr. Metschke Abteilungsdirektor II. Der Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken erlässt gemäß Art. 22 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in der Fassung des Gesetzes vom 20.06.1994 (BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.07.1998 (GVBl. S. 424) folgende Satzung § 1
Satzungsänderung Die Verbandssatzung, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.03.1994 (RABl 1994 S. 81) wird wie folgt geändert: Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 11/2004 77 (1) In § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: "Soweit die Verbandssatzung keine Vorschriften enthält, gelten gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 3 KommZG die Bestimmungen der Landkreisordnung entsprechend, soweit das KommZG diese nicht ausschließt.“ (2) In § 3 Abs. 2 wird "Regierung von Unterfranken“ durch "durch Rechtsverordnung des Zweckverbands“ ersetzt. (3) § 7 Abs. 3 Satz 1 enthält folgende Fassung: "Die Aufsichtsbehörde ist von der Sitzung zu unterrichten“. (4) In § 10 Abs. 3 werden jeweils "500.000,00 DM“ durch "250.000,00 Euro“ ersetzt. (5) a) In § 13 wird Absatz 2 gestrichten. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "Ist der/die Verbandsvorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert, so wird er von dem/der Verbandsrat/rätin vertreten, der/die dem Verbandsausschuss am längsten angehört, bei gleichlanger Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend.“ (6) In § 14 erhält Absatz 4 folgende Fassung: "Der/die Verbandsvorsitzende kann laufende Verwaltungsangelegenheiten dem/der Geschäftsleiter/in übertragen“. (7) a) in § 15 wird in Absatz 1 "und sein Stellvertreter“ gestrichen. b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Er/sie erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe durch Satzung festgesetzt wird“. (8) In § 16 Absatz 1 wird "Leiter“ durch "Leiter/in“ und "Geschäftsführer“ durch "Geschäftsleiter/in“ ersetzt. (9) § 17 entfällt. § 2
Inkrafttreten, Neubekanntmachung Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken in Kraft. Der Verbandsvorsitzende wird ermächtigt, die Verbandssatzung nach Inkrafttreten des Bayerischen Ausführungsgesetzes im TierNebG neu bekanntzumachen. Bad Kissingen, 23. Juni 2004 Thomas Bold Verbandsvorsitzender |