Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Leistungen des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken (Gebührensatzung) vom 05.04.2005
Bek vom 02.06.2005 Nr. 230-1444.11-1/05


Der Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken erlässt aufgrund des § 11 Abs. 3 des Tierischen Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebG) und aufgrund von § 1 Ziff. 4 a, bb des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (AGTierKBG vom 07.12.2004, GVBl. S. 499) i.V.m. Art. 22 Abs. 2 und 26 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende

Gebührensatzung

§ 1

Aufgabenträger

Der Zweckverband TKVU hat durch Verbandssatzung die Pflichtaufgaben seiner Verbandsmitglieder übernommen, tierische Nebenprodukte abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen (§ 3 Abs. 1 TierNebG, Art. 1 Abs. 1 AGVierNebG).

§ 2

Begriffsbestimmungen

Nach Art. 2 (1) der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. Oktober 2002 (Nr. 1774/2002) bezeichnet der Ausdruck
  1. "tierische Nebenprodukte": ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Urspungs, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen;
  2. "Material der Kategorie 1": tierische Nebenprodukte gem. Art. 4 der EU-Verordnung;
  3. "Material der Kategorie 2": tierische Nebenprodukte gem. Art. 5 der EU-Verordnung;
  4. "Material der Kategorie 3": tierische Nebenprodukte gem. Art. 6 der EU-Verordnung;
  5. "Tier": Wirbeltiere und wirbellose Tiere (einschl. Fische, Reptilien und Amphibien);
  6. "Nutztier": Tiere, die vom Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Erzeugung von Lebensmitteln (wie Fleisch, Milch und Eiern) oder zur Gewinnung von Wolle, Pelzen, Federn, Häuten oder anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs genutzt werden;
  7. "Wildtier": nicht von Menschen gehaltene Tiere;
  8. "Heimtier": Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert, gehalten, jedoch nicht verzehrt werden;
  9. "Erzeuger": jede Person, bei deren Produktionstätigkeit tierische Nebenprodukte anfallen;
  10. "TSE": alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, ausgenommen humane Krankheitsformen;
  11. "spezifiziertes Risikomaterial": Material gem. Anhang V der Verordnung Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien.

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Erzeuger tierischer Nebenprodukte, der die Leistungen des Zweckverbandes in Anspruch nimmt.
(2) Gebührenschuldner bei öffentlichen und privaten Schlachthöfen, deren sich verschiedene Benutzer bedienen, ist der Schlachthofbetreiber.
(3) Werden die Leistungen des Zweckverbands von mehreren in Anspruch genommen, die gemeinsame Besitzer der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sind, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Abholung der tierischen Nebenprodukte.

§ 5

Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden 10 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 6

Gebühren für die Beseitigung (Verarbeitung) von ganzen Tieren

(1) Für die Verarbeitung einzeln erfassbarer Tiere (Tierkörper) von Vieh im Sinn des Tierseuchengesetzes werden erhoben:
Rind:    
Kalb bis 3 Monate 1,50 €  
Jungvieh/Fresser bis 12 Monate 5,00 €  
Mastrind/Kalbin über 12 - 24 Monate 10,00 €  
Bulle/Kuh (nach Abs. 2) 0,00 €  
     
Pferd:    
Fohlen/Pony 1,60 €  
Pferd 8,00 €  
     
Schwein:    
Saugferkel/Totgeburt 0,10 €  
Läufer/Absatzferkel 0,60 €  
Schwein 1,70 €  
Ferkeltonne 60 l 1,00 €  
Ferkeltonne 80 l 1,40 €  
Ferkeltonne 120 l 2,00 €  
Ferkeltonne 240 l 4,00 €  
     
Schaf:    
Lamm bis 6 Monate 0,20 €  
Schaf bis 18 Monate 1,00 €  
Schaf über 18 Monate (nach Abs.d 2) 0,00 €  
Ziege bis 18 Monate 0,50 €  
Ziege über 18 Monate (nach Abs. 2) 0,00 €  
     
Truthuhn 0,15 €  
     
Huhn:    
Huhn 0,02 €  
Geflügeltonne 60 l 0,80 €  
Geflügeltonne 80 l 1,10 €  
Geflügeltonne 120 l 1,60 €  
Geflügeltonne 240 l 3,20 €  
     
Kameliden:    
Kamel, Lama, Trampeltier 5,00 €  
     
Andere Einhufer:    
Esel, Maulesel,Maultier 2,40 €  
     
Wildklauentier (Gehegewild) 1,50 €  
Sonstige:    
Hase/Kaninchen 0,06 €  
Laufvogel (Strauß, Emu etc.) 1,60 €  
Wassergeflügel (Gans, Ente) 0,06 €  
sonstiges Geflügel, Fasan, Perlhuhn,
Rebhuhn, Taube, Wachtel
0,02 €  
     

(2) Abs. 1 gilt nicht für abholpflichtiges Vieh im Sinn des Tierseuchengesetzes, das der gesetzlichen Testpflicht auf TSE oder BSE unterliegt oder aufgrund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verwendet oder getötet worden ist (§ 1 Ziff. 4 c Änderungsgesetz zum AGTierKBG).
(3) Die Gebühren werden vierteljährlich nachträglich in Rechnung gestellt.

§ 7

Gebühren für Abholung und Beseitigung von sonstigen tierischen Nebenprodukten

(1) Für die Abholung und Beseitigung von sonstigen tierischen Nebenprodukten, die vom Erzeuger in Behälter gefüllt bereitgestellt werden, werden folgende Gebühren erhoben.

Bei Entsorgung eines Behälters mit einem Fassungsvermögen
von 60 Liter 12,20 €
von 80 Liter 16,40 €
von 120 Liter 24,60 €
von 240 Liter 49,10 €
von 1.100 Liter 196,30 €
Sonderanlieferung Schlachthof Würzburg je Tonne (t) 138,90 €

(2) Für die Entsorgung von Schlachtblut und Federn sowie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden je angefangene hundert Kilo 16,40 Euro berechnet.
Außerdem werden die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Umhüllung dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt, soweit der Erzeuger diese nicht selbst von Umhüllungen befreit hat (§ 11 Abs. 4 TierNebG).
(3) Für die Abholung und Beseitigung von Heim- und Wildtieren werden erhoben 24,60 Euro.
(4) Die in §§ 5 und 6 genannten Behälter (Tonnen) müssen den handelsüblichen Müllnormbehältern entsprechen und sind vom Gebührenschuldner selbst zu stellen.

§ 8

Inkrafttreten

(1) § 6 tritt rückwirkend am 11. Februar 2005 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt diese Satzung am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken (RABl) in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 31. März 1994 (RABl S.82), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juni 2004 (RABl S. 75) außer Kraft.

Bad Kissingen, 5. April 2005

Thomas Bold
Landrat
Verbandsvorsitzender

GAPl 1444 RABl 2005 S. 70

 

Geänderte Gebührensatzung vom 18.06.2009

Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken

Bekanntmachung vom 18.06.2009 Nr. 12-1444.18-3/84

I.

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken hat in ihrer Sitzung am 17.06.2009 die Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken beschlossen.
Nach Art. 24 Abs. 1 KommZG wird diese Änderungssatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken amtlich bekannt gemacht.
Würzburg, 18.06.2009
Regierung von Unterfranken
Rüth
Abteilungsdirektor

II.

Satzung
zur Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken

vom 17.06.2009
Der Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken erlässt aufgrund des § 11 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - TierNebG - (BGBl. I, S. 82), zuletzt geändert durch Art. 16 b des Gesetzes v. 13.04.2006 (BGBl. I, S. 855) und aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - AGTier- NebG - ( BayRS 7831-4-G), zuletzt geändert am 07.12.2004 (GVBl. 2004, S. 499) i.V.m. Art. 22 Abs. 2 und Art. 26 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit -KommZG- (BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert am 10.04.2007 (GVBl. 2007, S. 271) folgende Satzung

§ 1


Die Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken vom 5. April 2005 (RABl 2005, S. 70 ff.) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Gebührenfestsetzung: „Bulle/Kuh (nach Abs. 2) 0,00 EUR“ wird wie folgt geändert: „Bulle/Kuh über 24 bis 48 Monate 12,00 Euro“

2. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

§ 7

Gebühren für Abholung und Beseitigung von sonstigen tierischen Nebenprodukten
(1) Für die Abholung und Beseitigung von sonstigen tierischen Nebenprodukten, die vom Erzeuger in Behälter gefüllt bereitgestellt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
Bei Entsorgung eines Behälters mit einem Fassungsvermögen
a) von 60 l 7,42 Euro
b) von 80 l 10,39 Euro
c) von 120 l 14,84 Euro
d) von 240 l 29,68 Euro
e) von 1.100 l 148,38 Euro

(2) Bei Selbstanlieferung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt Walsdorf, Hetzentännig 2 in 96194 Walsdorf, mit einem Gewicht von mehr als 50 Tonnen / Monat werden 70,-- Euro pro Tonne und Monat verrechnet.

(3) Für die Entsorgung von Schlachtblut und Federn sowie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden je angefangene hundert Kilo 14,84 EUR berechnet.

(4) Die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Umhüllung oder Verpackung werden dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt, soweit der Erzeuger diese nicht selbst von Umhüllungen oder Verpackungen befreit hat ( § 11 Abs. 4 TierNebG).

(5) Die in den §§ 6 und 7 dieser Gebührensatzung genannten Behälter (Tonnen) müssen den handelsüblichen Müllnormbehältern entsprechen und sind vom Gebührenschuldner selbst zu stellen.

§ 2


Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 01.07.2009 in Kraft.
Bad Kissingen, 17.06.2009
Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken
Thomas Bold
Verbandsvorsitzender