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Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Leistungen des Zweckverbandes Tierkörperverwertung
Unterfranken (Gebührensatzung) vom
05.04.2005
Bek vom 02.06.2005 Nr. 230-1444.11-1/05 Der Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken erlässt aufgrund des § 11 Abs. 3 des Tierischen Nebenprodukte- Beseitigungsgesetzes (TierNebG) und aufgrund von § 1 Ziff. 4 a, bb des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (AGTierKBG vom 07.12.2004, GVBl. S. 499) i.V.m. Art. 22 Abs. 2 und 26 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Gebührensatzung § 1 Aufgabenträger Der Zweckverband TKVU hat durch Verbandssatzung die Pflichtaufgaben seiner Verbandsmitglieder übernommen, tierische Nebenprodukte abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen (§ 3 Abs. 1 TierNebG, Art. 1 Abs. 1 AGVierNebG). § 2 Begriffsbestimmungen Nach Art. 2 (1) der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. Oktober 2002 (Nr. 1774/2002) bezeichnet der Ausdruck
§ 3 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Erzeuger tierischer Nebenprodukte, der die Leistungen des Zweckverbandes in Anspruch nimmt. (2) Gebührenschuldner bei öffentlichen und privaten Schlachthöfen, deren sich verschiedene Benutzer bedienen, ist der Schlachthofbetreiber. (3) Werden die Leistungen des Zweckverbands von mehreren in Anspruch genommen, die gemeinsame Besitzer der zu beseitigenden tierischen Nebenprodukte sind, so haften sie als Gesamtschuldner. § 4 Entstehung der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Abholung der tierischen Nebenprodukte. § 5 Fälligkeit der Gebühren Die Gebühren werden 10 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 6 Gebühren für die Beseitigung (Verarbeitung) von ganzen
Tieren (1) Für die Verarbeitung einzeln erfassbarer Tiere (Tierkörper) von Vieh im Sinn des Tierseuchengesetzes werden erhoben:
(2) Abs. 1 gilt nicht für abholpflichtiges Vieh im Sinn des Tierseuchengesetzes, das der gesetzlichen Testpflicht auf TSE oder BSE unterliegt oder aufgrund einer anzeigepflichtigen Tierseuche verwendet oder getötet worden ist (§ 1 Ziff. 4 c Änderungsgesetz zum AGTierKBG). (3) Die Gebühren werden vierteljährlich nachträglich in Rechnung gestellt. § 7 Gebühren für Abholung und Beseitigung von sonstigen
tierischen Nebenprodukten (1) Für die Abholung und Beseitigung von sonstigen tierischen Nebenprodukten, die vom Erzeuger in Behälter gefüllt bereitgestellt werden, werden folgende Gebühren erhoben. Bei Entsorgung eines Behälters mit einem Fassungsvermögen
(2) Für die Entsorgung von Schlachtblut und Federn sowie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden je angefangene hundert Kilo 16,40 Euro berechnet. Außerdem werden die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Umhüllung dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt, soweit der Erzeuger diese nicht selbst von Umhüllungen befreit hat (§ 11 Abs. 4 TierNebG). (3) Für die Abholung und Beseitigung von Heim- und Wildtieren werden erhoben 24,60 Euro. (4) Die in §§ 5 und 6 genannten Behälter (Tonnen) müssen den handelsüblichen Müllnormbehältern entsprechen und sind vom Gebührenschuldner selbst zu stellen. § 8 Inkrafttreten (1) § 6 tritt rückwirkend am 11. Februar 2005 in Kraft. (2) Im Übrigen tritt diese Satzung am Tag nach der Bekanntgabe im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken (RABl) in Kraft. (3) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 31. März 1994 (RABl S.82), zuletzt geändert durch Satzung vom 23. Juni 2004 (RABl S. 75) außer Kraft. Bad Kissingen, 5. April 2005 Thomas Bold Landrat Verbandsvorsitzender GAPl 1444 RABl 2005 S. 70 |
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Geänderte Gebührensatzung vom 18.06.2009
Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung UnterfrankenBekanntmachung vom 18.06.2009 Nr. 12-1444.18-3/84I.Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken hat in ihrer Sitzung am 17.06.2009 die Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken beschlossen.Nach Art. 24 Abs. 1 KommZG wird diese Änderungssatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken amtlich bekannt gemacht. Würzburg, 18.06.2009 Regierung von Unterfranken Rüth Abteilungsdirektor II.Satzungzur Änderung der Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken vom 17.06.2009 Der Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken erlässt aufgrund des § 11 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - TierNebG - (BGBl. I, S. 82), zuletzt geändert durch Art. 16 b des Gesetzes v. 13.04.2006 (BGBl. I, S. 855) und aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes - AGTier- NebG - ( BayRS 7831-4-G), zuletzt geändert am 07.12.2004 (GVBl. 2004, S. 499) i.V.m. Art. 22 Abs. 2 und Art. 26 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit -KommZG- (BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert am 10.04.2007 (GVBl. 2007, S. 271) folgende Satzung § 1Die Gebührensatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken vom 5. April 2005 (RABl 2005, S. 70 ff.) wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Die Gebührenfestsetzung: „Bulle/Kuh (nach Abs. 2) 0,00 EUR“ wird wie folgt geändert: „Bulle/Kuh über 24 bis 48 Monate 12,00 Euro“ 2. § 7 wird wie folgt neu gefasst: § 7Gebühren für Abholung und Beseitigung von sonstigen tierischen Nebenprodukten(1) Für die Abholung und Beseitigung von sonstigen tierischen Nebenprodukten, die vom Erzeuger in Behälter gefüllt bereitgestellt werden, werden folgende Gebühren erhoben: Bei Entsorgung eines Behälters mit einem Fassungsvermögen a) von 60 l 7,42 Euro b) von 80 l 10,39 Euro c) von 120 l 14,84 Euro d) von 240 l 29,68 Euro e) von 1.100 l 148,38 Euro (2) Bei Selbstanlieferung in der Tierkörperbeseitigungsanstalt Walsdorf, Hetzentännig 2 in 96194 Walsdorf, mit einem Gewicht von mehr als 50 Tonnen / Monat werden 70,-- Euro pro Tonne und Monat verrechnet. (3) Für die Entsorgung von Schlachtblut und Federn sowie von Erzeugnissen tierischen Ursprungs werden je angefangene hundert Kilo 14,84 EUR berechnet. (4) Die Kosten der Öffnung und der Entfernung der Umhüllung oder Verpackung werden dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt, soweit der Erzeuger diese nicht selbst von Umhüllungen oder Verpackungen befreit hat ( § 11 Abs. 4 TierNebG). (5) Die in den §§ 6 und 7 dieser Gebührensatzung genannten Behälter (Tonnen) müssen den handelsüblichen Müllnormbehältern entsprechen und sind vom Gebührenschuldner selbst zu stellen. § 2Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am 01.07.2009 in Kraft. Bad Kissingen, 17.06.2009 Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken Thomas Bold Verbandsvorsitzender |