Entschädigungssatzung des Zweckverbandes Tierkörperverwertung Unterfranken

Der Zweckverband Tierkörperverwertung Unterfranken (TKVU) erlässt aufgrund Art. 26 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i.d.F. der Bek. vom 20.06.1994 (BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBl. S. 424), sowie der Art. 20 a und 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO) i.d.F. der Bek. vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBl S. 140), und §§ 11 und 15 der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 23.06.2004 folgende

Satzung



§ 1
Entschädigungsberechtigte


Der/die Verbandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für sonstige mit ihrem Amt verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für Stellvertreter/innen, sofern ein Vertretungsfall vorliegt.

§ 2
Auslagenersatz


Der/die Verbandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse Ersatz ihrer Auslagen, insbesondere Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayer. Reisekostengesetzes. Dasselbe gilt für Mitglieder, die Beamte oder Angestellte des durch sie vertretenen Verbandsmitgliedes sind.

§ 3
Entschädigung der Verbandsräte/innen


(1) Die Verbandsräte/innen, die nicht gem. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse eine Sitzungsgeldpauschale. Die Sitzungsgeldpauschale wird auf 50,00 Euro festgesetzt.

(2) Soweit Verbandsräte/innen Lohn- oder Gehaltsempfänger sind, erhalten sie außerdem den entstandenen Verdienstausfall für die Dauer der Sitzung einschließlich einer angemessenen An- und Abreisezeit ersetzt. Der Betrag des entgangenen Lohnes oder Gehalts ist durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

(3) Soweit Verbandsräte/innen selbständig sind, erhalten sie außerdem für die durch die Teilnahme an der Sitzung bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 10,00 Euro je angefangene Stunde einschließlich einer Stunde Wegezeit, höchstens aber 40,00 Euro.

(4) Verbandsräte/innen, die keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Abs. 2 oder 3 haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an der Sitzung ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder durch Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung wie Selbständige.

§ 4
Entschädigung des/der Verbandsvorsitzenden


(1) Der/die Verbandsvorsitzende erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe, die er/sie in seiner/ihrer Eigenschaft als Landrat/Landrätin des Landkreises Bad Kissingen entsprechend der Anlage 2 zum KWBG erhält.

(2) Das Mitglied des Verbandsausschusses, das den/die Verbandsvorsitzende/n im Einzelfall tatsächlich vertritt, erhält für den Vertretungstag 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung nach Abs. 1.

§ 5
Entschädigung des/der Geschäftsleiters/in


Der/die Geschäftsleiter/in sowie sein/ihr ständiger Vertreter/in erhalten für seine/ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird durch Beschluss der Verbandsversammlung festgesetzt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Mai 2002 in Kraft.

Bad Kissingen, 23. Juni 2004
Thomas Bold
Verbandsvorsitzender

Veröffentlicht im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 11 /2004 (RABl. 2004 S. 75)